Satzung Förderverein

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Förderverein führt den Namen „Freunde des Johann-Wolfgang-von-Goethe-Gymnasiums Chemnitz e. V.“ (FFG Chemnitz e. V.). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen werden.

(2) Sitz des Fördervereins ist Chemnitz.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein „Freunde des Johann-Wolfgang-von-Goethe-Gymnasiums Chemnitz e. V.“ verfolgt als gemeinnützige Zwecke insbesondere:

(1) die finanzielle und materielle Unterstützung der Arbeit des Gymnasiums bei der Ausgestaltung der Fachkabinette, notwendigen Renovierungen, der Werterhaltung sowie der sonstigen Ausgestaltung des Gebäudes

(2) die finanzielle und materielle Unterstützung von Schülern bei der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen an der Schule oder einzelnen Klassen, Arbeitsgemeinschaften und anderen Schülergruppen im Rahmen der Erziehung und Bildung

(3) die Förderung von Maßnahmen und Einrichtung zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule

(4) die Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielrichtung

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten nur Erstattung von Auslagen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, die Fördervereinsziele des Vereins unterstützt und seiner Satzung zustimmt.

(2) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen ist persönlich wahrzunehmen.

(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Förderverein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem Austritt oder dem Ausschluss und bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

(5) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird vier Wochen nach deren Eingang wirksam.

(6) Verstößt ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Fördervereins, wird der Mitgliedsbeitrag weder fristgerecht noch nach Mahnung entrichtet oder wurde gegen eine dem Verein als Mitglied angehörende juristische Person ein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, kann es durch beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Der Beschluss ist mit Gründen versehen durch einen eingeschriebenen Brief dem Mitglied zuzustellen.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung angehört zu werden.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Förderverein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 6 Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind:

1.Der Vorstand,

2.die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellv. Vorsitzenden,
– dem Kassenwart,
– dem Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Eine erneute Wahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann ein neues Mitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGD je einzeln.

(4) Der vereinsinterne Vorstand (Gesamtvorstand) gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(6) Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

(7) Über Ausgaben des Vereins – jeder Art – entscheidet der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter und der Kassenwart.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Fördervereinsmitgliedern. Diese sind stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende dem Vereinszweck dienenden Aufgaben wahrzunehmen:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
– Wahl und Abwahl des Vorstandes,
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,
– Beschlussfassung über Einspruchsfälle,
– Änderung der Satzung,
– Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.

(4) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und lädt zu dieser ein.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen mit Angabe der festgesetzten Tagesordnung.
Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Ort, die Zeit und das jeweilige Abstimmungsergebnis festhält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Auf Antrag ist bei Wahlen eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

(7) Satzungsänderungen und Änderungen des Förderveinszweckes bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erscheinenden Mitglieder.

 

§ 9 Beiträge und Finanzen

(1) Der Förderverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen in Geldbeträgen, Sachwertzuwendungen, vereinsbezogenen Förderzuwendungen, Spenden und anderen Einnahmen.

(2) Zur Bestreitung seiner Unkosten erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beitragszahlung ist die Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(3) Mitgliedern und Nichtmitgliedern steht es frei, Förderzuwendungen finanzieller und materieller Art zu leisten. Diese Zuwendungen können zweckgebunden erfolgen und mit Auflagen verbunden werden. In diesem Rahmen sind Stiftungen möglich.

 

§ 10 Auflösung des Fördervereins und Anfall des Vermögens

Der Förderverein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen dem Schulträger der Schule zufallen, der es ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der gemeinnützigen Förderung von Bildung und Erziehung verwendet. Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzeln Bestimmungen dieser Satzung als nicht rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift dieser Satzung ist sodann durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen und umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 21.10.1996 durch die Mitglieder angenommen. Am 21.03.2007 wurde § 10 von der Mitgliederversammlung geändert.